Satzung
Satzung der Interessengemeinschaft Blocksberg e.V.
in der Fassung vom 10.04.2014
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Interessengemeinschaft Blocksberg ist ein nichtwirtschaftlicher Verein mit Sitz in Hennef (Sieg).
(2) Zweck der Interessengemeinschaft Blocksberg ist
- die Förderung der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
- die Erhaltung und Verbesserung der Wohnqualität auf dem Blocksberg und
- die Vertretung der Mitglieder in Fragen von allgemeinem Interesse.
(3) Der Verein hat den Namen „Interessengemeinschaft Blocksberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder volljährige Anwohner oder Hauseigentümer an den Straßen „Auf dem Blocksberg“ und „Auf dem Liemerich“ in Hennef (Sieg) werden.
a. Zusätzlich wird allen ehemaligen Anwohnern der vorgenannten Straßen freigestellt, im Verein zu bleiben oder erneut einzutreten.
b. Bei Antrag auf Mitgliedschaft von anderen Personen ist im Einzelfall vom Vorstand über eine Aufnahme zu entscheiden.
(2) Die Mitgliedschaft wird erklärt und wirksam mit dem Eingang der vollständig ausgefüllten Mitgliedserklärung (Formular) bei einem Vorstandsmitglied.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche, formlose Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und wird zum Kündigungsdatum wirksam.
(4) Die Mitglieder entrichten Beiträge. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung.
(5) Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge in Verzug ist.
§ 3 - Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 4 - Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Kassenprüfers, Festlegung der Mitgliederbeiträge, Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Bei der Einberufung ist eine geplante Tagesordnung bekannt zu geben. Wahlen sind als gesonderte Tagesordnungspunkte anzukündigen.
(3) Die Einberufung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher schriftlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist außerdem innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder – jedoch mindestens 5 Mitglieder – dies gegenüber dem Vorstand schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt einmal jährlich aus ihren Reihen den Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitrags- und Kassenordnung.
(8) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung erfordern die Zustimmung von drei Vierteln der erschienen Mitglieder der Mitgliederversammlung. Änderungen des Zwecks des Vereins die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins.
(9) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern.
(10) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Sprecher des Vorstandes oder in dessen Vertretung ein sonstiges Mitglied des Vorstandes, sofern die Mitgliederversammlung keine hiervon abweichende Regelung trifft.
(11) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 5 - Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Vorstand. Wählbar ist jedes Mitglied. Die Wahl soll möglichst im I. Quartal des Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, nämlich - dem Sprecher des Vorstandes
- zwei stellvertretenden Sprechern des Vorstandes und
- dem Schriftführer/Schatzmeister.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein.
(4) Zur Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Das Mitglied kann die Benennung zum Wahlleiter ablehnen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt in getrennten Wahlgängen die Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die zwei stellvertretenden Sprecher des Vorstands werden in einem Wahlgang nach der Anzahl der auf die Bewerber entfallenden Stimmen gewählt; jedes Mitglied hat in diesem Wahlgang zwei Stimmen, die nicht auf einen Bewerber entfallen dürfen.
(6) Tritt ein Mitglied des Vorstandes zurück, erfolgt keine Neuwahl. Die Aufgaben nimmt ein anderes Mitglied des Vorstandes bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch wahr. Treten zwei Mitglieder des Vorstandes zurück, muss der Vorstand insgesamt neu gewählt werden.
§ 6 - Auflösung des Vereins
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische oder natürliche Person, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird, die die Auflösung beschließt.